AGB & Garantie
Allgemeine Geschäftsbedingungen 2023
Astreea Switzerland
Definitionen und anwendbare Bedingungen 1.1.
Die folgenden Definitionen gelten für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Stiftung
Astreea Switzerland, gegründet 2006 von Philippe Elmiger, besteht aus einem kleinen Team von 8 Personen mit Sitz in der Schweiz (Zürich und Lausanne).
Team
Die Produktion wird von unserem Team in der Schweiz und unseren Partnern in Asien und Polen sichergestellt.
Wir alle kommen aus verschiedenen Hintergründen (Industriedesigner, Produktionsingenieure, Mikrotechnik-/Robotikingenieure, Fachleute für computergestütztes Design und natürlich die besten Schneider/-innen).
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Astreea Switzerland
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Elmiger Business development Sàrl, mit Hauptsitz und Hauptgeschäftssitz an der route de l’isle 7C 1142 Pampigny Schweiz, eingetragen im Handelsregister der Handelskammer Lausanne unter der Nummer CHE-166.891.112
Käufer
Die natürliche oder juristische Person, mit der oder für die ein oder mehrere Verträge mit Astreea Switzerland abgeschlossen werden.
Der Vertrag
Der Vertrag, gemäß dem – sofern nicht schriftlich anders vereinbart – Astreea Switzerland als Verkäufer sich gegenüber dem Käufer als Käufer verpflichtet, Eigentum zu übertragen und Artikel bereitzustellen, und gemäß dem der Käufer sich gegenüber Astreea Switzerland verpflichtet, eine Gegenleistung in Form einer Zahlung des vereinbarten Kaufpreises zu erbringen.
Die Parteien
Astreea Switzerland und Käufer; und
Die Elemente
‚Inflatables‘, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) aufblasbare Artikel, Produktvergrößerungen und (Theater-)Dekors, die von Astreea Switzerland an den Käufer verkauft werden.
A. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Astreea Switzerland und seinen Käufern Sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren, sind alle vom Käufer verwendeten allgemeinen Einkaufs-, Liefer- und/oder sonstigen Bedingungen ausdrücklich ausgeschlossen. Falls zwischen Astreea Switzerland und seinem/ihren Käufer(n) Vereinbarungen getroffen werden, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, müssen solche Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden.
B. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch, wie in Abschnitt 1.2 beschrieben, für alle zusätzlichen und/oder Folgebestellungen.
C. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Verträge zwischen Astreea Switzerland und seinem (seinen) Käufer(n), für deren Durchführung Astreea Switzerland Dritte engagieren muss. Soweit Bestandteile der zwischen Astreea Switzerland und dem Käufer abgeschlossenen Verträge teilweise ein Mietverhältnis darstellen, unterliegen diese Bestandteile auch den Allgemeinen Mietbedingungen von Astreea Switzerland.
D. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig sein oder für nichtig erklärt werden können, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang wirksam. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen für die geregelten Angelegenheiten der nichtigen und/oder aufgehobenen Bestimmungen.
E. Bei Unklarheiten bei der Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden diese Bestimmungen „im Geist“ der oder der Bestimmungen ausgelegt, unter Berücksichtigung des Kontexts und des Willens der Parteien.
Artikel 2 – Angebote, Angebote und Vertragsbildung
2.1 Um Verträge zwischen Astreea Switzerland und seinem Käufer zu bilden, erstellt Astreea Switzerland Kostenvoranschläge. Der Vertrag zwischen Astreea Switzerland und seinem Käufer kommt durch die Annahme des Angebots oder der Angebote im Kostenvoranschlag durch den Käufer zustande. Die Annahme erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung an Astreea Switzerland, durch die Rücksendung des unterzeichneten Kostenvoranschlags zur Angabe der Annahme.
2.2. Alle Kostenvoranschläge und Angebote von Astreea Switzerland sind unverbindlich und verpflichten Astreea Switzerland nicht, bis der Vertrag geschlossen wurde. Ein Kostenvoranschlag oder Angebot wird storniert, wenn die Artikel, auf die sich das Angebot bezieht, in der Zwischenzeit nicht mehr verfügbar sind.
2.3. Astreea Switzerland ist nicht an ihre Kostenvoranschläge oder Angebote gebunden, wenn dem Käufer vernünftigerweise klar sein kann, dass die Kostenvoranschläge oder Angebote oder eines oder mehrere ihrer Elemente einen offensichtlichen Fehler oder Mangel enthalten.
2.4. Sofern nicht anders angegeben, schließen die in einem Kostenvoranschlag oder Angebot angegebenen Preise die Mehrwertsteuer und andere staatliche Steuern sowie die im Rahmen des Vertrags anfallenden Kosten, einschließlich Reise- und Unterkunftskosten sowie Versand- und Verwaltungskosten, aus.
2.5. Astreea Switzerland hat das Recht, dem Käufer die nach der Erstellung des Kostenvoranschlags und der Vertragsannahme auftretenden Preisänderungen in Rechnung zu stellen oder mit dem Käufer zu verrechnen. Wenn während der Vertragsdurchführung unvermeidliche Abweichungen vom Kostenvoranschlag auftreten, wird Astreea Switzerland den Käufer so früh wie möglich informieren. Eine Überschreitung des Kostenvoranschlags um bis zu 10 % gilt als von den Parteien akzeptables Budgetrisiko und wird nach Mitteilung an den Käufer von Astreea Switzerland akzeptiert.
2.6. Falls die Annahme von dem im Kostenvoranschlag oder Angebot enthaltenen Vorschlag abweicht, ist Astreea Switzerland daran nicht gebunden. Der Vertrag wird nicht gegen Artikel 6:225 Absatz 2 DCC verstoßen, wenn die Annahme geringfügige Abweichungen aufweist.
2.7. Der Preis für die Komponenten verpflichtet Astreea Switzerland nicht, nur einen entsprechenden Teil der Bestellung zu dem im Angebot angegebenen Preis auszuführen. Angebote oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für zukünftige Bestellungen.
Artikel 3 - Eigentumsvorbehalt
3.1. Die gelieferten Waren bleiben das ausschließliche Eigentum von Astreea Switzerland, solange der Käufer nicht vollständig seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist.
3.2. Vor dem Eigentumsübergang ist der Käufer nicht berechtigt, den Artikel zu verkaufen, zu liefern oder anderweitig zu veräußern, zu verpfänden und/oder zu belasten, es sei denn, dies erfolgt mit schriftlicher Genehmigung von Astreea Switzerland und gemäß weiteren zu spezifizierenden Bedingungen, und zwar in einer Weise, die nicht den normalen Geschäftsvorgängen des Käufers und dem üblichen Gebrauch der Waren entspricht. 3.3. Vor dem Eigentumsübergang ist der Käufer Astreea Switzerland gegenüber verantwortlich, als guter Verwalter (Eigentum) für die gelieferten Artikel und sonstigen zusätzlichen Güter zu handeln. Daher muss der Käufer die Güter in dem gleichen guten Zustand und unverändert aufbewahren, in dem sie geliefert wurden, und sie gemäß der Beschreibung im Vertrag bis zum Zeitpunkt des gültigen Eigentumsübergangs aufbewahren.
3.4. Für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Artikel verpflichtet sich der Käufer, diese gegen Feuer, Explosion, Wasserschäden sowie Diebstahl zu versichern und diese Versicherungspolice auf Anfrage Astreea Switzerland zur Inspektion vorzulegen. Im Falle einer Entschädigung durch die Versicherung hat Astreea Switzerland Anspruch auf diese Zahlungen. Soweit erforderlich, verpflichtet sich der Käufer gegenüber Astreea Switzerland, Unterstützung für alles zu leisten, was in diesem Zusammenhang erforderlich oder wünschenswert ist (oder scheinbar erforderlich oder wünschenswert sein könnte).
3.5. Der Käufer muss stets alles tun, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte von Astreea Switzerland zu wahren. Wenn Dritte eine Pfändungsanordnung für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Artikel erlassen oder Rechte an diesen Gütern geltend machen möchten, ist der Käufer verpflichtet, Astreea Switzerland unverzüglich darüber zu informieren.
3.6. Jederzeit vor dem Eigentumsübergang hat Astreea Switzerland Zugang zu den von ihr eigenen Gütern, egal wo sie sich befinden.
3.7. Sobald ein Käufer eine oder mehrere seiner Verpflichtungen gegenüber Astreea Switzerland nicht erfüllt oder wenn Astreea Switzerland aufgrund einer Benachrichtigung und/oder des Verhaltens des Käufers davon ausgeht, dass der Käufer eine Verpflichtung nicht erfüllen wird, werden alle Ansprüche gegen den Käufer sofort und in vollem Umfang fällig, und Astreea Switzerland ist berechtigt, ohne weitere Mängelanzeige oder rechtliche Intervention ihre Rechte aus ihrem (Vorbehalt des) Eigentums geltend zu machen, einschließlich der sofortigen Forderung von allem, was gekauft wurde. Wenn der Käufer in einem solchen Fall die verkauften Waren behält, sei es legal oder nicht, kann Astreea Switzerland eine Entschädigung für die Zeit verlangen, in der sie nicht im Besitz der zurückzugebenden Waren ist. Diese Entschädigung entspricht den angemessenen Mietkosten, ohne Beeinträchtigung ihres Rechts auf einen zusätzlichen Betrag, wenn ihr Schaden höher ist als diese Entschädigung. Auf jeden Fall hat Astreea Switzerland jederzeit das Recht, den von der Käuferin geschuldeten Betrag mit den (potenziellen) Rückerstattungsbeträgen zu verrechnen, unabhängig von den Bestimmungen von Artikel 6:217 DCC bis 6:141 DCC.
3.8. Im Falle, dass Astreea Switzerland ihre in diesem Artikel festgelegten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Käufer hiermit Astreea Switzerland und den von Astreea Switzerland benannten Dritten bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich der/die Artikel von Astreea Switzerland befindet/befinden, und das genannte Gut zu entfernen.
Artikel 4 - Inspektion Und Beschwerden
4.1. Der Käufer gilt als die Ware und andere Güter in einwandfreiem und unbeschädigtem Zustand erhalten zu haben, es sei denn, der Käufer erbringt den Gegenbeweis.
4.2. Unverzüglich nach Lieferung/Empfang hat der Käufer die Ware und andere Güter zu inspizieren. Beschwerden über sichtbare Mängel und/oder fehlende Waren müssen Astreea Switzerland unverzüglich nach der Inspektion gemeldet werden. Mängel, die nach der Inspektion nicht vernünftigerweise sofort erkannt werden können, müssen Astreea Switzerland unverzüglich schriftlich gemeldet werden, sobald sie entdeckt werden, spätestens jedoch 12 Stunden nach Lieferung/Empfang. Im Falle einer gültigen und rechtzeitigen Beanstandung ist Astreea Switzerland nicht verpflichtet, mehr zu tun, als den betroffenen Artikel auf eigene Kosten zu ersetzen oder zu reparieren, oder – soweit der Mangel nicht behoben werden kann und der Artikel nicht ersetzt werden kann – den Vertrag sofort ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen und in diesem Fall eine Gutschrift für die gesendeten Rechnungen auszustellen und dem Käufer die bereits gezahlten Beträge zu erstatten.
4.3. Eventuelle Abweichungen in Bezug auf geringfügige Punkte des Artikels im Vergleich zu den Bildern, Zeichnungen, Spezifikationen und anderen Dokumenten auf der Website stellen keinen Grund für eine Beanstandung dar. Wenn eine Beanstandung nur einen Teil des Vertrags betrifft, führt dies nicht zur Stornierung/Kündigung des gesamten Vertrags, es sei denn, der Vertrag ist insgesamt als mangelhaft anzusehen.
Artikel 5 - Lieferfristen
Die angegebenen Lieferzeiten gelten als Richtwerte und in diesem Fall nur als Näherungswerte. Astreea Switzerland wird sich bemühen, den Artikel innerhalb des vereinbarten Lieferzeitraums zu liefern, gibt jedoch keine Garantie für die vereinbarten Lieferzeiten, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung vor. Eine nicht rechtzeitige Lieferung gibt dem Käufer nicht (i) kein Recht auf Aufrechnung, (ii) kein Recht, den Vertrag aufzulösen, (iii) das Recht, jegliche Verpflichtung gegenüber Astreea Switzerland nicht zu erfüllen.
5.2 Die von Astreea Switzerland angegebenen Lieferzeiten gelten nur für Lieferungen ab Lager und sind ungefähre Lieferzeiten. Die Lieferzeit basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsbedingungen und der rechtzeitigen Lieferung der Produkte an den Käufer. Tritt aufgrund einer Änderung der genannten Arbeitsbedingungen oder weil rechtzeitig bei Dritten bestellte Produkte nicht rechtzeitig geliefert werden, eine Verzögerung ein, wird die Lieferzeit in einem vernünftigen Umfang für die Dauer der Verzögerung verlängert.
Artikel 6 - Risikoübertragung Und Haftung Des Käufers
6.1. Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der gelieferten Artikel geht auf den Käufer über, sobald sie dem Käufer rechtlich und/oder tatsächlich geliefert wurden und somit unter die Kontrolle des Käufers oder von vom Käufer bestimmten Dritten übergegangen sind.
6.2. Der Käufer ist für alle Schäden an den Artikeln und anderen Gütern verantwortlich, die sich aus der Nichterfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag ergeben, auf jeden Fall bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Eigentum gemäß Artikel 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen formell auf den Käufer übertragen wurde. Es wird davon ausgegangen, dass jeglicher Schaden durch diesen Transfer verursacht wurde.
Artikel 7 - Höhere Gewalt
7.1. Astreea Switzerland ist nicht verantwortlich für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn sie aufgrund von Umständen, die ihr nicht zuzurechnen sind und für die Astreea Switzerland nach dem Gesetz, einem Rechtsgeschäft oder allgemein anerkannten Überzeugungen nicht verantwortlich ist (höhere Gewalt), daran gehindert wird. Bei einem nicht zurechenbaren Versagen wird Astreea Switzerland den Käufer unverzüglich schriftlich informieren und die erforderlichen Nachweise erbringen.
7.2. Neben Artikel 6:75 DCC in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet höhere Gewalt auch alle äußeren, vorhersehbaren und unvorhersehbaren Ursachen, auf die Astreea Switzerland keinen Einfluss ausüben kann, aber die Astreea Switzerland daran hindern, ihren Verpflichtungen nachzukommen. In jedem Fall umfasst höhere Gewalt (Schäden), jedoch nicht beschränkt auf, Schäden als Folge von Bränden, Streiks, Betriebsunterbrechungen und Netzwerkausfällen sowie die Verwendung der Artikel im Freien, sei es bei Astreea Switzerland oder bei ihren Lieferanten.
7.3. Wenn Astreea Switzerland einen Fall von höherer Gewalt geltend macht, entzieht dies dem Käufer nicht das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn der Fall von höherer Gewalt zu einer Lieferverzögerung von mehr als 30 Tagen führt.
7.4. Während der Zeit höherer Gewalt können die Parteien die Verpflichtungen des Vertrags aussetzen, ohne dass die Parteien gegenseitig für jegliche Form von Entschädigung im Zusammenhang mit dem Vertrag verantwortlich gemacht werden können. Wenn diese Zeit länger als zwei Monate dauert
jede Partei hat das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention, sofort und ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung an den Käufer, durch Einschreiben zu kündigen.
7.5. In dem Maße, in dem Astreea Switzerland ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag teilweise erfüllt hat oder teilweise erfüllen wird, wenn höhere Gewalt eintritt, und das Element, das beobachtet wurde oder beobachtet werden kann, einen unabhängigen Wert hat, hat Astreea Switzerland das Recht, dem Käufer die für den erfüllten Teil des Vertrags anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen, und der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung wie bei einem separaten Vertrag zu bezahlen.
6.2. Der Käufer ist für alle Schäden an den Artikeln und anderen Gütern verantwortlich, die sich aus der Nichterfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag ergeben, auf jeden Fall bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Eigentum gemäß Artikel 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen formell auf den Käufer übertragen wurde. Es wird davon ausgegangen, dass jeglicher Schaden durch diesen Transfer verursacht wurde.
6.2. Der Käufer ist für alle Schäden an den Artikeln und anderen Gütern verantwortlich, die sich aus der Nichterfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag ergeben, auf jeden Fall bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Eigentum gemäß Artikel 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen formell auf den Käufer übertragen wurde. Es wird davon ausgegangen, dass jeglicher Schaden durch diesen Transfer verursacht wurde.
Artikel 8 – Haftung von Astreea Switzerland
8.1. Astreea Switzerland haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die sich aus einer Verletzung der Verpflichtungen des Käufers aus dem Vertrag ergeben oder weil Astreea Switzerland von oder im Namen des Käufers bereitgestellte Informationen angenommen hat, die falsch und/oder unvollständig sind.
8.2. Soweit Astreea Switzerland für jegliche Schäden haftbar gemacht werden kann, ist die Haftung von Astreea Switzerland auf maximal 1 x den Wert der Rechnung des Auftrags und/oder der Bestellung begrenzt, auf jeden Fall jedoch auf das Element des Auftrags/der Bestellung, auf das sich die Haftung bezieht. Die Haftung von Astreea Switzerland ist in jedem Fall auf den Betrag begrenzt, den ihr Versicherer in dem betreffenden Fall gezahlt hat, unabhängig davon, ob der Rechnungswert für die Anweisung/Bestellung diesen Betrag übersteigt.
8.3. Astreea Switzerland haftet nur für direkte Schäden, was nur die vernünftigen Kosten für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens bedeutet, soweit diese Feststellung sich auf einen Schaden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht, alle vernünftigen Kosten, die durch die Reaktion auf einen Verstoß gegen die Vertragserfüllung durch Astreea Switzerland entstehen – nur soweit dieser potenzielle Verstoß gegen die Vertragserfüllung aufgrund von Verschulden, gerichtlichen Maßnahmen oder allgemein anerkannten Grundsätzen zurechenbar ist – sowie die vernünftigen Kosten zur Verhinderung oder Begrenzung des Schadens, soweit der Käufer nachweisen kann, dass diese Kosten mit der Begrenzung des hier angegebenen direkten Schadens zusammenhängen.
8.4. Astreea Switzerland schließt jede Haftung für indirekte Schäden aus, einschließlich, aber nicht beschränkt auf indirekte Verluste, entgangenen Gewinn, entgangene Ersparnisse und Verluste aufgrund von Geschäftsunterbrechungen.
Artikel 9 - Geistiges Eigentum
9.1. Indem der Käufer die Anweisung gibt, geschützte Werke des Urheberrechts oder andere gesetzliche Bestimmungen zum geistigen Eigentum zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen, die direkt vom Käufer oder in seinem Namen zur Verfügung gestellt werden, erklärt der Käufer, dass keine Verletzung gesetzlicher Bestimmungen oder Verletzung geschützter Rechte Dritter vorliegt, und der Käufer stellt Astreea Switzerland von Ansprüchen Dritter diesbezüglich und/oder den direkten und indirekten Folgen hieraus frei, sowohl finanziell als auch anderweitig, die sich aus der Veröffentlichung oder Vervielfältigung ergeben.
9.2. Nach Zahlung aller Beträge, die der Käufer an Astreea Switzerland schuldet, einschließlich der Kosten für die Entwicklung und der Rechte an geistigem Eigentum, werden die geistigen Eigentumsrechte, die aus den Werken resultieren und die Astreea Switzerland gehören und übertragbar sind, dem Käufer übertragen, wenn die entsprechende Beziehung zwischen dem Käufer und Astreea Switzerland endet. Unter Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten, soweit Rechte an geistigem Eigentum Dritter betroffen sind, muss Astreea Switzerland, bevor sie diese Dritten beauftragt und auf Anfrage des Käufers, diese Dritten konsultieren, um festzustellen, ob ein vollständiger Transfer erforderlich oder möglich ist.
Artikel 10 - Zahlungen im Voraus und Zahlungsbedingungen
10.1. Der vereinbarte Kaufpreis muss spätestens einen Tag vor dem Lieferdatum vollständig auf das Bankkonto von Astreea Switzerland gutgeschrieben werden, sofern nicht schriftlich anders zwischen Astreea Switzerland und dem Käufer vereinbart. Die Zahlungsfrist für eine (später gesendete) Rechnung beträgt 7 Tage, sofern auf der Rechnung nichts anderes angegeben ist. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist.
10.2. Der Käufer hat nicht das Recht, die Zahlung des fälligen Kaufpreises mit einer Gegenforderung zu verrechnen, und er hat nicht das Recht, die Zahlung des Kaufpreises auszusetzen.
10.3. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, gerät er ohne dass es einer Mahnung bedarf in Verzug und muss Verzugszinsen von 5 % pro Monat zahlen, wobei ein Teil eines Monats als voller Monat gilt.
10.4. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist der Käufer auch verpflichtet, außergerichtliche Kosten in Höhe von 15 % des Hauptbetrags zu zahlen, wobei ein Minimum von 250 USD gilt, ohne dass das Recht von Astreea Switzerland beeinträchtigt wird, die tatsächlichen Kosten geltend zu machen.
Artikel 11 - Kündigung
11.1. Astreea Switzerland hat das Recht, den Vertrag ohne Mahnung und ohne gerichtliche Intervention unter anderem in folgenden Fällen zu kündigen:
zurechenbare Nichterfüllung der Verpflichtungen des Käufers ;
Tod des Käufers oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Käufer;
Antrag auf Aussetzung der Zahlung, Insolvenz oder Genehmigung nach dem niederländischen Gesetz über die Umschuldung von Schulden (für Privatpersonen) durch den Käufer.
11.2. Astreea Switzerland hat Anspruch auf Schadenersatz im Falle einer Kündigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels.
Artikel 12 - Lieferadresse
12.1. Wenn Astreea Switzerland mit der Montage des gekauften Artikels beginnt, muss der Käufer im Prinzip den Ort bestimmen, an dem der Artikel montiert werden soll. Der Käufer ist verantwortlich für die korrekte Markierung des Ortes, an dem der Artikel montiert werden soll. Darüber hinaus muss der Käufer zu Beginn der Arbeiten anwesend sein, um die Markierung anzugeben. Wenn der Käufer zu Beginn der Arbeiten nicht anwesend ist, gilt die Montage als gemäß der Bestellung durchgeführt, und ein Gegenbeweis wird nicht akzeptiert.
12.2. Der Käufer garantiert, dass das gekaufte Objekt sicher und ohne Gefahr für die Beschädigung des Eigentums anderer und/oder die Verletzung der Rechte anderer am Standort montiert werden kann. Der Käufer ist verpflichtet, Astreea Switzerland über das Vorhandensein von Drähten, Kabeln, Rohren und anderen Arbeiten auf oder im Boden zu informieren.
12.3. Die Stelle, an der das gekaufte Objekt aufgestellt werden soll, muss leicht zugänglich und befahrbar sein. Astreea Switzerland kann verlangen, dass der Käufer einen anderen Standort zuweist, wenn der vom Käufer bestimmte Standort als ungeeignet und/oder gefährlich und/oder nicht risikofrei für Schäden betrachtet wird. Der Käufer kann sich nicht an den Verkäufer wenden, wenn Astreea Switzerland diese Befugnis nicht geltend macht.
12.4. Der Käufer garantiert, dass am vereinbarten Tag für die Lieferung und/oder Montage des von Astreea Switzerland gekauften Artikels alle Stromanschlüsse, Verkabelungen, Aufhängepunkte, Gitterroste, Gerüste und Hebebühnen usw. bereit sein werden. Die für dies erforderlichen Einrichtungen müssen vom Käufer bereitgestellt werden und gehen vollständig zu Lasten des Käufers.
12.5. Schäden am Standort und/oder an Gebäuden, Leitungen, Rohren oder anderen Objekten auf oder im Boden durch die Montage und Aufrechterhaltung des gekauften Objekts gehen zu Lasten des Käufers.
12.6. Der Käufer ist für die Stromversorgung und den Energieverbrauch (Kosten) verantwortlich. Die Preise von Astreea Switzerland basieren darauf, dass die gekauften Güter an leicht zugänglichen Stellen auf Bodenhöhe geliefert werden können. Die daraus resultierenden Stillstandskosten gehen zu Lasten des Käufers. Astreea Switzerland ist berechtigt, dem Käufer die zusätzlich entstandenen Kosten im Zusammenhang mit Lieferung und Abholung in Rechnung zu stellen. Wenn nach Ansicht des Verkäufers gefährliche und unzumutbare Bedingungen vorliegen, einschließlich Wetterbedingungen oder Wettervorhersagen, hat der Verkäufer das Recht, die Montage-/Demontagearbeiten auszusetzen oder zu stoppen, ohne dass der Käufer diesbezüglich Ansprüche geltend machen kann.
Artikel 13 - Sonstiges
13.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Abkommens unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft.
13.2. Sofern der Käufer nicht schriftlich Änderungen seiner Anschrift mitgeteilt hat, wird davon ausgegangen, dass der Käufer an der vom Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilten Anschrift ansässig ist.
13.3. Im Falle einer Übersetzung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Text (schweizerisch-französisch) der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen massgebend.
13.4. Etwaige Ansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Beendigung des Vertrags.
Artikel 14 - Etwaige Ansprüche Des Käufers Verjähren Ein Jahr Nach Beendigung Des Vertrags.
14.1. Die Beziehungen zwischen Astreea Switzerland und ihren Vertragspartnern unterliegen ausschließlich dem SCHWEIZER Recht, auch wenn eine Verpflichtung teilweise oder vollständig im Ausland eingegangen wird oder die Vertragspartei im Ausland ansässig ist. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen.
14.2. Alle aus oder im Zusammenhang mit den geschlossenen Verträgen entstehenden Streitigkeiten werden ausschließlich vom zuständigen Gericht im Bezirk, in dem Astreea Switzerland ansässig ist, entschieden. Astreea Switzerland hat jedoch das Recht, den Streit vor das gesetzlich vorgesehene zuständige Gericht zu bringen.
Haftung & Versicherung
Elmiger business development Sàrl ist von jeglicher Haftung für die schädlichen Folgen von Fehlern des Kunden oder eines Dritten befreit.
Elmiger business development Sàrl ist bei der Gesellschaft Die Mobiliar AG haftpflichtversichert.
Elmiger business development Sàrl lehnt jede Haftung für Unfälle ab. Daher wird dem Kunden empfohlen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, um die Möglichkeit zu haben, entschädigt zu werden.
1. Garantie
Die gesetzliche Garantie unterliegt den Bedingungen, die durch das Schweizer Gesetz festgelegt sind.
– Markierungen oder Kratzer auf den eloxierten Teilen sind normal und werden durch den Herstellungs- prozess verursacht, sie sind daher von der Garantie ausgeschlossen und stellen keinen Mangel dar.
Die Garantien für unsere Produkte betragen :
– 2 Jahre für Materialien aus Polycarbonat (Bruch).
– 2 Jahre für Materialien aus PVC,
– 2 Jahre für Materialien aus Segeltuch,
– 5 Jahre für Aluminiumstrukturen.
Die Garantien sind ausgeschlossen, wenn die fehlerhafte Funktion auf Folgendes zurückzuführen ist:
– Auf unsachgemäßen Gebrauch, mangelnde Wartung oder Überwachung.
– Nichtbeachtung der Hinweise in der „Bedienungsanleitung“.
– Änderungen oder Reparaturen, die ohne vorherige Zustimmung von Fachleuten aus dem Fachbereich durchgeführt wurden.
– Mangelnde Wartung, Beschädigung oder Veränderung des Untergrunds (Garten/Terrasse/…).
– Äußere Einwirkungen wie Stöße, Gewitter, Hagel (wenn der Durchmesser der Hagelkörner 20 mm oder mehr beträgt und/oder ihr Fall mit einer Geschwindigkeit von 20 m/s oder mehr gemessen wurde), Sturm, Tornado oder Überschwemmung.
Einem Gewicht oder einer Schneelast von mehr als 450 Pa (ca. 45 kg/m2) oder einem Wind von mehr als 70 km/h ausgesetzt sind.